Ein kalkulatorischer Gewinn wird lediglich im betriebsinternen kalkulatorischen Betriebsergebnis gezeigt, nicht jedoch in der veröffentlichten Gewinn- und Verlustrechnung.
Im Rahmen der gebührenrechtlichen Berücksichtigung von Kosten für die Stilllegung und Nachsorge wird ein kalkulatorischer Rückstellungsbetrag ermittelt.
Die Mitarbeit des Unternehmers im eigenen Betrieb wird als Kostenbestandteil erfasst und als kalkulatorischer Unternehmerlohn in der Kostenrechnung berücksichtigt.
In der Kostenrechnung ist diese Leistung aber zu berücksichtigen – Es wird ein kalkulatorischer Unternehmerlohn in Höhe eines branchenüblichen Gehalts eingefügt.
Wenn das Zinsniveau festverzinslicher Wertpapiere z. B. bei 5 Prozent liegt und der interne Risikozuschlag 3 Prozent beträgt, ergibt sich ein kalkulatorischer Zinssatz von 8 Prozent.