Die Begründungen schließen sich aber nicht gegenseitig aus, sondern gipfeln in der Erkenntnis, dass der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch heute gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.
Wenn eine bestimmte Rechtsprechung als legitim anerkannt wird und eine allgemeine Durchsetzungschance erlangt, erfüllt sie damit die allgemeinen Kriterien der (gewohnheitsrechtlichen) Rechtsgeltung.
Erst im 14. Jahrhundert entwickelte sich das Rechtsinstitut des gewohnheitsrechtlich anerkannten Erbvertrages (Hauptanwendungsfall: Konfraternität) aus dem alten deutschen Recht.
Ist ein Vertrag nichtig, werden die ausgestauschten Leistungen grundsätzlich mithilfe des gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs an den jeweils Leistenden zurückgewährt.