Als gemeingefährlich werden in der Rechtssprache Handlungen und Situationen bezeichnet, die eine Gefahr nicht nur für einzelne bestimmte Personen, sondern für die Allgemeinheit darstellen.
Die Buchpreis-Jury hob die „höchst unzuverlässige Ich-Erzählerin“ hervor und beschrieb diese als „intrigant, besserwisserisch, vielleicht sogar gemeingefährlich“.
8 RStGB das strafbewehrte Verbot des Schießens an bewohnten Orten enthielt, sowie das Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (Sozialistengesetz), dessen § 28 Abs.
Die Verwahrungsgesetze der deutschen Bundesländer regeln die Anstaltsunterbringung gemeingefährlicher Personen, d. h. solcher, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.