Die übrigen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen benötigen keine Arbeitserlaubnis; sie genießen schon jetzt die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff.
Da es bisher keine gesetzliche Regelung für das Verfahren und den Umgang mit Fundtieren gibt, gelten für Fundtiere die Bestimmungen über Fundsachen (§§ 965 ff.