Eine solche Neukonzeptionierung des Asylrechts wäre aber nur im Wege einer Grundgesetzänderung möglich und bedürfte zugleich einer Änderung europarechtlicher Vorgaben.
Das europarechtliche Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen folgt dem Freizügigkeitsrecht der Bezugsperson, also in der Regel des Ehe- oder Lebenspartners.
Es ist jeweils landesspezifisch, in vielen Ländern auch noch bundeslandsbezogen ausgeprägt und kodifiziert, darüber hinaus berücksichtigt es auch europarechtliche und internationalrechtliche Inhalte.