Auch die Kosten für medizinische Außenseitermethoden können ersatzfähig sein, wenn aus wissenschaftlicher Sicht die realistische Chance eines Heilungserfolges besteht.
Ersatzfähig ist der Wert der besonderen Vorliebe nur bei Beschädigung vermittels einer, durch das Strafgesetz verbotenen Handlung oder aus Mutwillen und Schadenfreude.
Wir haben immer die Rechtsauffassung vertreten, wenn – was rechtskräftig festgestellt ist – kein ersatzfähiger Schaden geltend gemacht werden kann, kann durch die lange Prozessdauer auch kein größerer ersatzfähiger Schaden entstanden sein.