Öffentliche Lasten sind die Belastungen eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts mit öffentlichen Abgaben, die im Grundbuch nicht eintragungsfähig sind.
Vor Eintragung sind die Registergerichte verpflichtet, die formelle und materielle Berechtigung eines Eintragungsantrags zu prüfen und nicht eintragungsfähige Anträge zurückzuweisen.
Die Besonderheit besteht hierbei darin, dass das zur Eintragung angemeldete Zeichen an sich nicht eintragungsfähig ist, weil der Eintragbarkeit die absoluten Schutzhindernisse des Abs.
In die Register eintragungsfähig sind nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die vom Gesetz zur Eintragung bestimmt und zugelassen sind oder deren Eintragung Sinn und Zweck der Registerführung erfüllen.
Vor einer Eintragung sind die Registergerichte verpflichtet, die formelle und materielle Berechtigung des Eintragungsantrags zu prüfen und nicht eintragungsfähige Anträge zurückzuweisen.