Das heißt, dass dieser Wohngruppe Strafgefangene zugeteilt werden können, die verheiratet sind oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und mindestens ein Kind haben.
Auch bei wildfremden Menschen konnte eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung unterstellt werden, etwa bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und sogar zwischen Bewohnern einer betreuten Wohngruppe.
In der europäischen Diaspora kommt es manchmal vor, dass ein verheirateter Mann eine zweite Frau sucht und mit ihr in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Nach manchem heutigen Empfinden wird seine Anwendung aber auf Personen, die in einer nichtehelichen (eheähnlichen) Partnerschaft (auch wilde Ehe genannt) leben, für unzutreffend gehalten.
Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.