Nach GemHVO sind die Ausgaben im Verwaltungshaushalt gegenseitig deckungsfähig, Mehrausgaben eines Haushaltstitels können mithin durch Minderausgaben eines anderen Titels gedeckt werden.
Transparenz des Verwaltungshandelns und Gründe der funktionellen Etatordnung und der finanzwirtschaftlichen Haushaltsverantwortung verbieten es, dass Geldüberschüsse eigenmächtig umgeleitet werden in Vorhaben, die aus den Statuten des Haushaltsplans nicht deckungsfähig sind.