Letztere meint, dass die Volksvertretung einen Minister de facto oder de iure stürzen konnte, wenn sie seine Tätigkeit politisch nicht mehr als „zweckmäßig“ empfand.
Auch behielten die Kölner Erzbischöfe Reservatrechte über die Stadt, vor allem die Hochgerichtsbarkeit, da die Stadt erst 1475 de iure durch die Anerkennung der Reichsfreiheit die erzbischöfliche Stadtherrschaft abschüttelte.