Die Versorgungseinrichtung zahlt ihren Leistungsbeziehern zudem Kinderzuschüsse und bietet berufsunfähigen Mitgliedern Unterstützung bei Rehabilitationsmaßnahmen.
Nicht berufsunfähig ist ein Versicherter, der eine gleichwertige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus tatsächlich ausübt.
Kann der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Hauptberuf gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben, ist er dennoch solange nicht berufsunfähig, soweit er noch auf eine andere vollschichtige Tätigkeit verwiesen werden kann (Verweisungstätigkeit).
Nachdem der Ehemann 1999 krankheitsbedingt berufsunfähig wurde, arbeitete sie von 2000 bis 2003 als Assistenz in der Geschäftsleitung eines Industriebetriebes.
Vorrangig soll die Invalidenversicherung berufsunfähige Personen so unterstützen, dass es ihnen möglich ist, den Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus eigener Kraft zu bestreiten und ohne fremde Assistenz auszukommen.