Beim gesetzlichen Forderungsübergang von Forderungen aus außervertraglichen Schuldverhältnissen wird das Recht des Staates angewandt, dessen Recht den Forderungsübergang herbeiführt.
1963 wurde die Zuständigkeit auf alle vermögensrechtlichen Ansprüche erweitert (also auch außervertragliche, etwa aus Delikt oder Geschäftsführung/Handeln ohne Auftrag).