Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen (Abs.
Eine zweite Leichenschau (Kremationsleichenschau, amtsärztliche Leichenschau) hat vor einer Feuerbestattung (Kremation, Kremierung, Einäscherung, Leichenverbrennung) zu erfolgen.
Für die Einordnung nach dem Schwerbehindertenrecht der Sozialgesetzgebung wird ein "Grad der Behinderung" amtsärztlich festgelegt, wobei weitere vorliegende Körperbehinderungen mit einbezogen werden können.