Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind nicht abdingbar, d. h., es kann auch bei Festlegung im Arbeitsvertrag nicht davon abgewichen werden.
Die eben genannte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ist aber abdingbares Recht und kann durch Vertrag auf den Mieter übertragen werden.
In der Normenhierarchie müssen Verträge mit dem höherrangigen Gesetzesrecht vereinbar sein, sofern es nicht abdingbar ist und dieses wiederum mit dem höherrangigen Verfassungsrecht.
Die Regelungen des Risikobegrenzungsgesetzes sind weitgehend nicht abdingbar, können also durch die beteiligten Vertragsparteien nicht einzelvertraglich abgeändert werden.
Anders ist es nur, wenn eine gesetzliche Regelung nicht abdingbar ist, sondern zwingend vorschreibt, dass von ihr in Verträgen nicht abgewichen werden darf.