Ob Konzernunternehmen eine Zweckgesellschaft beherrschen, ist aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtung der Beziehung des Konzerns zur Zweckgesellschaft zu entscheiden.
Die Zweckgesellschaften finanzieren sich einerseits über die Verbriefung der Bistro-Wertpapiere in großen Tranchen an Großinvestoren und andererseits durch die Prämienzahlung aus der Kreditversicherung.
Die Zweckgesellschaft ist ausschließlich für die Verbriefung dieser Forderungen gegründet und hält als einziges Aktivum das Risiko aus diesem diversifizierten Forderungspool.
Versicherungs-Zweckgesellschaften unterliegen der Finanzaufsicht, die Anforderungen sind jedoch im Gegensatz zu Erst- und Rückversicherungsunternehmen deutlich vereinfacht.
Er ist insbesondere im Gesellschaftsrecht unbekannt; dieses kennt nur eine gesetzlich genau festgelegte Auswahl von Gesellschaftsformen im Rechtssinne, wozu eine „Zweckgesellschaft“ nicht gehört.