Zum Geltungsbereich gehören neben dem Landgebiet aber auch alle Eigengewässer, das Küstenmeer innerhalb der Zwölfmeilenzone und der Luftraum über dem Staatsgebiet.
Kritiker verweisen außerdem darauf, dass die Plattform inmitten britischer Hoheitsgewässer liegt, seit diese 1987 auf eine Zwölfmeilenzone ausgedehnt worden sind.