Parks bewertete dies als Missbrauch ihres Namens und Verunglimpfung ihrer historischen Bedeutung und verklagte das Duo, wobei später Zweifel an ihrer Zurechnungsfähigkeit aufkamen.
Liegt der Blutalkoholgehalt unter 2,5 Promille, wird in der Regel Zurechnungsfähigkeit angenommen, dieser so genannte „Minderrausch“ kann sich bei der Strafbemessung mildernd oder schuldverstärkend auswirken.
Ein Hauptaugenmerk findet sich in der Frage nach der Zurechnungsfähigkeit sowie der Unterscheidung zwischen Gelegenheitsverbrechen und Gewohnheitsdelikt.