Dies hängt maßgeblich von der Verwirklichung des objektiven (z. B. Wegnahme einer Sache) sowie des subjektiven Tatbestandes (z. B. Zueignungsabsicht) einer Strafnorm ab.
Für das Vorliegen der Zueignungsabsicht und damit auch für die Frage des Rückführungswillens ist allein die Vorstellung des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme entscheidend.