Als Zollgrenzbezirk bezeichnete man das Gebiet in der Nähe einer Zollgrenze, in dem sich durch Gesetz oder Verordnung Abweichungen vom sonst im Zollgebiet gültigen Recht ergeben konnten.
An der rund 15 Straßenkilometer von der sächsisch-böhmischen Grenze entfernten Steinbrückmühle führte zudem die Zollbinnenlinie vorbei, der Bereich südlich davon lag im Zollgrenzbezirk.
Die Zollgrenzbezirke erstrecken sich über ein Gebiet von 30 Kilometern von der Zollgrenze bis in das Inland hinein, dieser Bereich kann im Bedarfsfall durch die Bundesfinanzdirektionen erweitert werden.