Die Fachliteratur fordert deshalb, dass die ursprünglich lediglich refinanzierungsorientierte Zinsanpassungsklausel deshalb durch eine bonitätsorientierte zu ergänzen sei.
Zinsanpassungsklauseln hingegen räumen den Kreditinstituten einen Ermessensspielraum ein, weil sie den Zinssatz nach billigem Ermessen einseitig anpassen dürfen.
Die Zumutbarkeit einer Zinsanpassungsklausel sei dann zu bejahen, wenn die Interessen der Banken die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des Kunden überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind.