Der Ablauf einer Zinsbindungsfrist stellt keine Prolongation dar, sondern bedeutet eine Zinsanpassung des Kreditzinses an die aktuelle Marktentwicklung.
Die Zinsanpassung bei variablen Zinsen ist demnach eine inhaltliche Vertragsgestaltungsmöglichkeit, bei der die Bestimmung der Leistung durch eine Vertragspartei fortwährend möglich ist.
Die bestehende Kredithergabeverpflichtung des Kreditinstituts endet dann nicht mit dem Datum einer periodischen Zinsanpassung, sondern mit dem Fälligkeitsdatum der übergeordneten Kreditzusage, innerhalb derer revolvierende Inanspruchnahmen möglich sind.
Die bestehende Kreditvergabeverpflichtung endet dann nicht mit dem Datum einer periodischen Zinsanpassung, sondern mit dem Fälligkeitsdatum der übergeordneten Kreditzusage, innerhalb derer revolvierende Inanspruchnahmen möglich sind.
Die veränderte Ausfallwahrscheinlichkeit, die sich in einem verschlechterten Rating widerspiegelt, kann einen sachlichen Grund für eine Zinsanpassung darstellen.