Gegenstand des Zeugenbeweises ist grundsätzlich die Erklärung eines Zeugen über eigene (körper-)sinnliche Wahrnehmungen (z. B. visuell, akustisch, taktil, kinästhetisch, olfaktorisch, gustatorisch).
Hier kommen alle auch aus anderen Verfahrensordnungen bekannten Beweismittel, wie der Zeugenbeweis, der Beweis durch Sachverständigengutachten, gerichtlichen Augenschein oder Urkunden in Betracht.
Den Beweis für die Tatbegehung des Angeklagten hatte das Gericht zu erbringen, was durch Geständnis (Urgicht) oder – sofern nicht vorliegend – mittels Zeugenbeweises geschah.