Nach dieser Rechtsprechung können verschiedene Konstellationen der Zahlungsstockung oder der Wortwahl in der Kommunikation nicht mehr ohne weitere Nachweise als Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit interpretiert werden.
Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn kurzfristig und behebbar Liquidität fehlt, aber innerhalb einer Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu rechnen ist.