Vielmehr wird der Zahlungsbefehl direkt rechtskräftig und vollstreckbar (d. h. das Mahngericht erlässt einen entsprechenden Zahlungstitel), sofern der Schuldner nicht innerhalb der 30 Tage Einspruch dagegen einlegt.
Dies kann der Schuldner entweder sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich mitteilen oder er holt es bis spätestens 10 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls nach.
Dadurch tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft; richtet sich der Einspruch ausdrücklich nur gegen einen Teil der Forderung, tritt der Zahlungsbefehl nur in diesem Umfang außer Kraft.
Das Fortsetzungsbegehren kann frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt und spätestens ein Jahr danach gestellt werden.