Der Nachteil des größeren Aufwands bei der Verdinglichung einer Vereinbarung (Notar und Grundbuchamt, Zustimmung der aus den Wohnungsgrundbüchern dinglich Berechtigten) wird im Regelfall mehr als aufgewogen durch die entstehende Rechtssicherheit.
Darüber hinaus müssen die „dinglich Berechtigten“ aus allen beteiligten Wohnungsgrundbüchern – typischerweise die Banken mit Hypotheken oder Grundschulden – ihre Bewilligung erteilen (ebenfalls in notariell beglaubigter Form).
Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die erschienenen oder vertretenen Stimmberechtigten die Mehrheit aller im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile halten.