Wohnungsbaugesetz von 1956 wurde die von den Bewilligungsbehörden verlangte Bindung der öffentlichen Förderung an diese besondere Eigentumsform durch den § 52 WoBauG direkt untersagt.
Das zweite Wohnungsbaugesetz von 1956 zielte dahingegen darauf ab, das Einzeleigentum insbesondere von einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten zu fördern.
Wohnungsbaugesetz, das als Ziel formulierte, Wohnungen zu schaffen, die nach Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für breite Schichten des Volkes bestimmt und geeignet sind (Zitat aus § 1 II.