Besonders in Gemeinden mit angespannter Wohnraumversorgung liegt die Verhinderung von Wohnraumzweckentfremdung im öffentlichen Interesse, das mit dem Verfügungsrecht der Eigentümer in Konflikt stehen kann.
Der Umgang mit der katastrophalen Ernährungs- und Wohnraumversorgung, besonders in den Städten, war bis 1949 ein alles andere überlagerndes Problem der Zonenbevölkerung.