Für die Staatsschutzkammer gilt, ebenso wie für das Schwurgericht und die Wirtschaftsstrafkammer, der Konzentrationsgrundsatz, das heißt, alle Staatsschutzsachen müssen bei einer einzigen Staatsschutzkammer angesiedelt sein.
Es wurden elf Zivilkammern, davon zwei Kammern für Handelssachen, 14 Strafkammern, davon drei Jugendkammern sowie zwei Wirtschaftsstrafkammern gebildet.