Die Voraussetzungen, um den Grundsatz der Wirkungserstreckung anwenden zu können, sind je nach völkervertraglicher Regelung zu beurteilen, welcher wiederum die Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung in den beiden Staaten unterliegt.
Dadurch können auch bei einer neuerlichen Verurteilung bereits begangene Straftaten in angemessener Weise berücksichtigt werden (sofern dies innerstaatlich gestattet ist – siehe Grundsatz der Wirkungserstreckung).
Die Grenzen der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung sind nach dem Grundsatz der Wirkungserstreckung nach dem Recht des Staates zu beurteilen, welcher die Entscheidung erlassen hat (Erststaat).