Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch berechtigt den Rechtsinhaber, außergerichtlich durch eine Abmahnung und/oder Unterlassungserklärung eine Wiederholung abzuwehren; bei drohender Wiederholungsgefahr kann er eine Unterlassungsklage erheben.
Die Rechtsprechung erkennt ein solches in mehreren Fallgruppen an: Der Wiederholungsgefahr, dem Rehabilitationsinteresse, der Präjudizwirkung für einen späteren Amtshaftungsanspruch sowie einem schweren Grundrechtseingriff.
Dieser Unterlassungsanspruch berechtigt den Rechtsinhaber bei drohender Wiederholungsgefahr zur Erhebung einer Unterlassungsklage, außergerichtlich kann er durch eine Abmahnung und/oder Unterlassungserklärung eine Wiederholung abzuwehren versuchen.