Weil dieser aber selbst kein Vertragspartner ist, gibt der Vertrag also den ihn Schließenden gegenüber dem Souverän weder ein Kündigungs- noch ein Widerstandsrecht.
Seine an die Monarchomachen angelehnte Vorstellung vom Widerstandsrecht gegen tyrannische Herrscher beschränkt sich auf die Vertreter der Stände und die Amtsträger der monarchisch-ständischen Herrschaftsordnung.
Zudem sah der Vertrag eine Ungehorsamkeitsklausel vor, der den Ständen ein Widerstandsrecht gegen den Herzog einräumte, sollte dieser sich nicht an die Garantien halten.