Die Frage, ob die Widerspruchsbehörde auch dann rechtmäßig verfahre, wenn sie dem Widerspruchsführer einen Widerspruchsbescheid erteilt, der gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine selbständige zusätzliche Beschwer enthält, ist Gegenstand zahlreicher Meinungsstreitigkeiten.
Bei der Zulässigkeit einer Verböserung durch den Widerspruchsbescheid ist zu besorgen, dass der Betroffene vom Gebrauch des Widerspruchs abgeschreckt werde.
Eine Bewertung muss beispielsweise bei der Fristberechnung für den Widerspruch oder bei der Verböserung des Ausgangsbescheids durch den Widerspruchsbescheid erfolgen.
Keine Verböserung liegt vor, wenn der Widerspruchsführer im Widerspruchsbescheid nicht zusätzlich, sondern in einem neuen Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruchsbescheid verbunden sein kann, erstmals beschwert wird.