Diese haben die Fallgruppe des Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch neu geordnet und in ihrem Anwendungsbereich auf Fälle begrenzt, in denen ein Verstoß gegen eine das Marktverhalten regelnde Norm vorliegt.
Demgemäß kann die zuständige Kartellbehörde dem Unternehmen die Zahlung eines Geldbetrags auferlegen, der dem Vorteil entspricht, den das Unternehmen durch seinen Wettbewerbsverstoß erlangt hat.