Dies ist lediglich nach ausländischem Recht möglich, entweder durch stückelose Verwahrung über ein Depot bei einer ausländischen Bank, oder indirekt mittels Wertpapierrechnung über eine deutsche Bank.
Ein in Form einer deutschen Globalurkunde verbriefter Anteil einer ausländischen Gesellschaft kann z. B. in Girosammelverwahrung gehalten werden, während ein ausländisches Wertrecht am gleichen Unternehmen in Wertpapierrechnung gehalten werden kann.