Das Reverse-Charge-Verfahren wird bislang von einigen weiteren europäischen Staaten im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Werkleistungen und Werklieferungen durch Leistungsortverlagerung zur Vermeidung des Vorsteuervergütungsverfahrens angewandt.
Im Werkvertragsrecht kann der Besteller einer Werkleistung im Hinblick auf mögliche Werkmängel und die Kosten von deren Beseitigung einen Teil der Vergütung einbehalten.
Dies ist der Fall, wenn die Montage, die eine Werkleistung darstellt, innerhalb des Vertrags zwischen Käufer und Verkäufer nur einen untergeordneten Teil darstellt.