2 kann das Landesrecht anordnen, dass ein Busfahrer das Warnblinklicht einschalten muss, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen.
Hält der Bus dann mit Warnblinklicht, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist.
Nach einer Unfallserie wurde in den Neunzigerjahren die bisherige Signalisation mit Andreaskreuz und Warnblinklicht entfernt und durch eine Lichtsignalanlage ersetzt.
Sie ist die Höchstgeschwindigkeit für die Vorbeifahrt an auf derselben Fahrbahn haltenden Linien- und Schulbussen, die an der Haltestelle das Warnblinklicht eingeschaltet haben, unabhängig von der Fahrtrichtung.
An Omnibussen und Schulbussen, die an Haltestellen halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben darf nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden.
Der Führer eines Omnibusses oder eines Schulbusses muss das Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen.