Nach den Wahlrechtsgrundsätzen der personalisierten Verhältniswahl werden Vertreter des Volkes in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl in 299 Wahlkreisen gewählt.
Durch das Homogenitätsgebot wird im Verfassungsrecht von Bundesstaaten sichergestellt, dass Verfassungs- und/oder Wahlrechtsgrundsätze des Bundes auch für die verfassungsmäßige Ordnung der Gliedstaaten gelten.
Zum Kernbestand des Wahlrechtsgrundsatzes der freien Wahl gehört die Möglichkeit, im Rahmen des Wahlrechtes frei zu kandidieren und Kandidaten zu unterstützen sowie die eigene Stimme ungehindert abzugeben.
Idealerweise wird eine Entscheidung über das anzuwendende Wahlrecht innerhalb der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze allein nach staatspolitischen Erwägungen (Repräsentation des Wählerwillens, Funktionsfähigkeit des Regierungssystems) getroffen.