Der Begriff wird allerdings im Gesetzestext selbst nicht erwähnt, das Gesetz beschreibt lediglich gewisse Konstellationen, in denen eine Vortat als Tatbestandsvoraussetzung erkennbar wird.
Der Tatbestand zählt zu den Anschlussdelikten: Er bezieht sich auf Verhaltensweisen, die im Anschluss an eine als Vortat bezeichneten Straftat auftreten können.
Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Vergehen), wobei die Strafe nicht schwerer sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe.
Ein Verschaffen liegt vor, wenn der Täter die selbstständige Verfügungsgewalt über das aus der Vortat stammende Beutegut zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken erlangt.
Als Anschlussdelikte (auch Anschlusstat) werden im deutschen Strafrecht die Delikte bezeichnet, die sich an eine strafrechtswidrige Vortat anschließen.