Die Apotheker der bestehenden Apotheken verfügten jedoch über die Lizenzen zum Betrieb der Apotheken aus früherer Zeit, oft aus der Zeit der Vorgängerstaaten.
Für eine Übergangszeit bestanden die sieben Vorgängerstaaten unter der Bezeichnung „Gebiete“ noch als selbstverwaltete Kommunalverbände höherer Ordnung fort.
Gemäß § 71 musste in den ersten 15 Jahren nach dem Inkrafttreten der Verfassung jeder der Vorgängerstaaten mit einem Mitglied in der Landesregierung vertreten sein.