Um diesen Eigentumserwerb zu vermeiden, vereinbaren Käufer und Verkäufer oft eine Verarbeitungsklausel, die anordnet, dass nach der Verarbeitung der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der neu hergestellten Sache erwirbt.
Sofern die Abtretung an die Bank vor der Abtretung an den Vorbehaltsverkäufer erfolgt, gerät die spätere Abtretung in die Gefahr, mangels Forderungsinhaberschaft des Zedenten gegenstandslos zu sein.
Lehnt der Verwalter hingegen die Erfüllung des Kaufvertrags ab, steht dem Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht nach der Insolvenzordnung an der Kaufsache zu.
Demnach kann ein Dritter den Käufer um seine Eigentumsanwartschaft bringen, indem er gutgläubig vom Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache erwirbt.
Gegen diese Auffassung wird eingewendet, dass dem Vorbehaltsverkäufer völlig in unzumutbarer Weise nicht nur die Drittwiderspruchsklage genommen würde, sondern auch die Verwertung der Sache selbst.
Weiß der Kreditgeber, dass der Kreditnehmer regelmäßig Waren unter Vorbehalt kauft, nimmt er derartige Vertragsbrüche gegenüber den Vorbehaltsverkäufern in Kauf.
Da er ein weiteres Darlehen benötigt, überträgt er die erworbene Anwartschaft gemäß auf den Darlehensgeber und bezahlt mit dem Geld die Restkaufpreisforderung an den Vorbehaltsverkäufer.