Hierbei informiert der Vorbehaltskäufer seinen Käufer bei der Verwertung der Kaufsache darüber, dass er die Sache unter Eigentumsvorbehalt erworben hat.
Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt sichert der Vorbehaltsverkäufer neben seiner Kaufpreisforderung weitere Forderungen, die ihm gegen den Vorbehaltskäufer zustehen.
Beim nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt erfolgt die Weiterveräußerung der Kaufsache unter Vereinbarung eines neuen Eigentumsvorbehalts zwischen Vorbehaltskäufer und dessen Käufer.
Die insolvenzrechtliche Stellung des Vorbehaltseigentums ändert sich, wenn der Verkäufer die Kaufsache an eine Bank übereignet, die den Erwerb durch den Vorbehaltskäufer finanziert.