Die dingliche Teilverzichtsklausel sieht vor, dass von vornherein nur solche Forderungen von der Globalzession erfasst werden, die nicht unter die Vorausabtretung aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt fallen.
Die Zulässigkeit der Vorausabtretung konnte darauf gestützt werden, dass eine Forderung unter jeder beliebigen Bedingung abtretbar war, somit auch der seiner Entstehung.