Der Vollmachtgeber bleibt bei der Inkassovollmacht weiterhin Gläubiger, während die einzuziehende Forderung für den Bevollmächtigten nicht nur wirtschaftlich, sondern auch formal fremd bleibt.
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.
Letztere ist mit einer Zugangsfiktion verbunden, denn die vom Inkassobevollmächtigten entgegengenommene Zahlung gilt als dem Vollmachtgeber zugegangen.