Die mussten sich allerdings gleichwohl auf Klagen und Einreden, Vindikationen und Kondiktionen, Sachmängel- und Deliktshaftung, Verträge und dingliche Rechte verständigt haben, denn sie wurden als ureigene Regelungsmaterie Inhalt der Kodifikation.
Da die Vindikation wegfällt, wenn der Besitz erlischt, kommt es für den Herausgabeanspruch auch nicht darauf an, ob der Schuldner (Beklagte) im schuldrechtlichen Sinne zur Herausgabe vermögend ist.
Ein Vindikationsmodell ergebe sich, wenn man bedenke, dass die Geltendmachung der Freiheit und sämtlicher Inhalte des Eigentums allesamt dem Klagtypus der Vindikation zugehören.