Die Rechtsprechung beurteilte das Vorliegen eines Verwertungsverbots für lange Zeit danach, ob das missachtete Erhebungsverbot den Rechtskreis des Angeklagten schützen soll.
Die Rechtsprechung differenziert bei Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht nach der betroffenen Persönlichkeitssphäre: Beweise aus der Geschäftssphäre, dem Bereich der sozialen Kommunikation, unterliegen keinem Verwertungsverbot, sodass sie verwertbar sind.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Hinzuziehung von Zeugen, wie auch gegen die zur Durchsuchungszeit, macht die Durchsuchung rechtswidrig, führt aber nicht zu einem Verwertungsverbot.
Im deutschen Recht wird jedoch die These der Früchte des vergifteten Baumes grundsätzlich abgelehnt, da im deutschen Rechtskreis der Rechtssicherheit des Beschuldigten durch die Verwertungsverbote genüge getan sei.