Der Verwahrungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
Während der Verwahrungsvertrag im bürgerlichen Gesetzbuch geregelt wird, gelten für Kaufleute die Regelungen des Lagervertrags, die im Handelsgesetzbuch geregelt sind.
Der Verwahrungsvertrag ist wie die Leihe ein unvollkommener zweiseitiger Vertrag, weil der Rückgabeanspruch des Hinterlegers die Hauptleistungspflicht darstellt.
Die meisten Verträge kommen schon durch die erklärte Willensübereinstimmung der Parteien zustande (Konsensualverträge), aber es gibt auch Realverträge, die zusätzlich eine tatsächliche Leistung einer Partei erfordern (z. B. Leihvertrag, Verwahrungsvertrag).
Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen bei eigenmächtig oder arglistig entzogenen (z. B. Diebstahl, Betrug), entlehnten (Leihe) und in Verwahrung (Verwahrungsvertrag) oder in Bestand genommenen (Bestandvertrag: Miete, Pacht) Sachen.