Die Kreditinstitute verfolgen hiermit das rechtlich anerkannte Ziel, Zinsänderungen auf den Kapital- und Geldmärkten an ihre Kunden weiterzugeben, ohne dass es einer Vertragsänderung bedarf.
Fehlt sie (auch nur für eine einzelne Vertragsänderung, und sei es die nebensächlichste), ist die gesamte Änderungskündigung sozial nicht gerechtfertigt.
Bei Änderungskündigungen handelt es sich streng genommen nicht um eine einseitige Vertragsänderung, da der andere Teil der Änderung mehr oder minder freiwillig zustimmt.
Umbuchung ist im Rechnungswesen die Änderung einer zuvor erfolgten Buchung, während sie umgangssprachlich im Dienstleistungssektor eine Vertragsänderung bedeutet.