Überpfändung bezeichnet im deutschen Zwangsvollstreckungsrecht die Pfändung eines Gegenstands, dessen Versteigerungserlös den titulierten Anspruch einschließlich der Vollstreckungskosten übersteigt.
Kann der Schuldner nach diesen zwei Monaten die angefallenen Verwahrungskosten nicht zahlen oder holt er seine Sachen nicht ab, versteigert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Versteigerungserlös.
Benötigt der Kreditnehmer jedoch lediglich 140.000,00 €, so hätte der Kreditgeber in einer Zwangsversteigerung das dingliche Recht, 150.000 € als Versteigerungserlös zu verlangen.
Zudem wird verhindert, dass bei einer Grundstücksversteigerung die Versteigerungserlöse in Höhe der Eigentümergrundschuld an den Grundstückseigentümer ausgekehrt werden.
Steht eine originäre Eigentümergrundschuld bei einer Zwangsversteigerung im geringsten Gebot, so fällt ein etwaiger Versteigerungserlös dem Eigentümer zu (in der Insolvenz: der Insolvenzmasse).
Reicht der Versteigerungserlös nicht für die Befriedigung aller Gläubigerrechte aus, gehen somit die in der Rangfolge letztrangigen Rechte ganz oder teilweise leer aus.