Wenn aber der Ansässigkeitsstaat des übernehmenden Unternehmens die deutschen Regelungen nicht akzeptiert, dann kann es zu einer Doppelbesteuerung von Erträgen kommen, wenn diese nicht durch Verständigungsverfahren vermieden werden kann.
Die Berücksichtigung eines neuen Bewerbers nach Ablauf der Ausschlussfrist und nach Eintritt in das Verständigungsverfahren sei aber nicht mit dem Grundsatz der Chancengleichheit in Einklang zu bringen, so das Gericht.