Scheidet der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Unternehmen aus, oder tritt der Versorgungsfall vorzeitig ein, muss der Betrieb sofort Rückstellungen in Höhe des Barwertes der Versorgung bilden.
Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) aus dem Unternehmen aus, bleibt ihm eine Anwartschaft erhalten, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind.
Zur Ausfinanzierung des für die Rückdeckungsversicherung bestimmten Teils der Zuwendungen leitet die Unterstützungskasse diese an ein Versicherungsunternehmen weiter, welches dann im Versorgungsfall die Auszahlung der Versorgungsleistungen übernimmt.
Im Versorgungsfall ist er verpflichtet, seinem Arbeitnehmer oder den Hinterbliebenen einen vertraglich geregelten Betrag aus der fällig gewordenen Rückdeckungsversicherung zu bezahlen.
Ein Problem der betrieblichen Altersversorgung können die Regelungen bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ohne Eintritt eines Versorgungsfalls sein.
Die Ausfinanzierung der in Aussicht gestellten Versorgungsleistung soll kontinuierlich über die gesamte Zeit zwischen Zusage und Versorgungsfall erfolgen.
Von Versorgungsfall spricht man in der betrieblichen Altersversorgung dann, wenn gemäß der Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Leistungen zu erbringen sind.